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Wärmepumpe im Mietshaus: Nebenkosten jetzt nach Verbrauch

Seit Oktober 2025 muss die Heizkostenabrechnung für zentrale Wärmepumpen in Mehrfamilienhäusern verbrauchsabhängig erfolgen – was das für Eigentümer bedeutet.

Was sich geändert hat

Seit dem 1. Oktober 2024 gilt die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung grundsätzlich auch für Gebäude, die überwiegend mit einer Wärmepumpe beheizt werden, wie futurezone.de berichtet. Die frühere Ausnahme für Wärmepumpen in der Heizkostenverordnung ist entfallen. Wo die Technik zur Verbrauchserfassung noch fehlte, mussten Vermieter sie spätestens bis zum 30. September 2025 nachrüsten – seit dem 1. Oktober 2025 ist eine pauschale Abrechnung der Stromkosten für zentrale Wärmepumpen nicht mehr zulässig.

Betroffen sind laut dem Bericht vor allem Mieter in Mehrfamilienhäusern mit einer zentralen Wärmepumpe für das ganze Gebäude. Üblich ist, dass 50 bis 70 Prozent der Heizkosten nach dem erfassten Verbrauch abgerechnet werden, der Rest nach Wohn- oder Nutzfläche. Für Einfamilienhäuser oder Wohnungen mit eigener, dezentraler Wärmepumpe ändert sich laut Bundesverband Wärmepumpe e.V. nichts.

Zur Verbrauchserfassung kommen vor allem Wärmezähler oder Heizkostenverteiler infrage, neu installierte Geräte müssen fernablesbar sein. Rechnen Vermieter weiterhin pauschal ab, dürfen Mieter ihren Kostenanteil um 15 Prozent kürzen; fehlt eine vorgeschriebene fernablesbare Messtechnik, sind es 3 Prozent. Nach Zahlen des Deutschen Mieterbundes leben bundesweit rund 44,1 Millionen Menschen – 53 Prozent der Bevölkerung – zur Miete, verteilt auf mehr als 21 Millionen Haushalte. Laut Statistischem Bundesamt nutzten 2025 bereits 73,6 Prozent der neu fertiggestellten Wohngebäude hauptsächlich eine Wärmepumpe, bei neuen Häusern mit drei oder mehr Wohnungen waren es 52,7 Prozent.

Was das für Eigentümer bedeutet

Wer eine zentrale Wärmepumpe in einem vermieteten Mehrfamilienhaus betreibt, sollte zuerst prüfen, ob die Verbrauchserfassung bereits vollständig und fernablesbar ist – sonst drohen die genannten Kürzungsrechte der Mieter bei jeder Nebenkostenabrechnung. Für Eigentümer, die aktuell über die Anschaffung oder den Austausch einer Heizung nachdenken, macht die Neuregelung einen Unterschied bei der Gebäudeform: In einem Mehrparteienhaus lohnt sich ein genauer Blick darauf, ob eine zentrale Anlage oder mehrere dezentrale Wärmepumpen pro Einheit sinnvoller sind, weil Letztere von der neuen Abrechnungspflicht gar nicht erst betroffen sind.

Bei den Kosten selbst ändert die Nebenkostenregel nichts – sie betrifft nur die Betriebskosten, nicht die Anschaffung. Eine Wärmepumpe mit rund 8 kW Leistung kostet nach unserer Kalkulation typischerweise 27.000 € EUR, die übliche Spanne liegt bei 21.000 € – 35.100 € EUR; einfache Lösungen beginnen bei 20.400 € EUR, aufwendigere Installationen mit größerer Leistung oder Flächenheizung bei 32.300 € EUR. Wir ermitteln diese Werte aus Arbeitsstunden × regionalen Stundensätzen plus Material, abgeglichen mit Marktpreisen und echten Angeboten. Details zur Kalkulation und zu Förderoptionen finden Sie in unserem Wärmepumpe.

Förderung bleibt ein Hebel für den Umstieg

Für Eigentümer, die im Zuge der Umstellung ohnehin modernisieren, bleibt die KfW-Heizungsförderung 458 der wichtigste Zuschuss: 30 Prozent Grundförderung, bis 31. Januar 2027 zusätzlich 16 Prozent Geschwindigkeitsbonus (danach sinkend) und bis zu 40 Prozent Einkommensbonus bei einem Haushaltseinkommen bis 30.000 Euro. Förderfähig sind maximal 28.000 Euro Kosten für die erste Wohneinheit, der Zuschuss ist auf 22.400 Euro gedeckelt. Gefördert werden unter anderem elektrische Wärmepumpen, Solarthermie, Biomasse und Wärmenetzanschlüsse – eine reine Gas-Brennwertheizung fällt nicht unter dieses Programm. Wer stattdessen ein Gasgerät austauschen will, findet die passende Kalkulation in unserem Leitfaden zum Gastherme austauschen; dort gilt allerdings zu bedenken, dass neu eingebaute Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen ab 2029 schrittweise einen steigenden Anteil klimaneutraler Brennstoffe nachweisen müssen.

Was Eigentümer jetzt tun sollten

Vermieter mit zentraler Wärmepumpe sollten zunächst klären, ob Wärmezähler oder Heizkostenverteiler installiert und fernauslesbar sind, um Kürzungsansprüche zu vermeiden. Wer über eine neue Wärmepumpe oder die Umstellung von zentraler auf dezentrale Versorgung nachdenkt, sollte die KfW-458-Förderung in die Kalkulation einbeziehen und mehrere Angebote vergleichen. Dafür eignet sich auch unser „Ist mein Angebot fair"-Tool, mit dem Sie ein vorliegendes Angebot gegen unsere Kalkulation prüfen können, bevor Sie unterschreiben.

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