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Heizsaison 2026/27: CO2-Preis steigt, Heizungspflicht bleibt Einzelfall

Laut Nord24 gibt es keinen festen Heiz-Stichtag, aber höhere CO2-Kosten und ein gelockertes Heizungsgesetz – was das für Eigentümer bedeutet.

Einen gesetzlich festgelegten Termin für den Start der Heizsaison gibt es nicht. Nach Angaben von Nord24 gilt in Deutschland lediglich der 1. Oktober bis 30. April als übliche Heizperiode – wird es vorher kalt, kann die Heizpflicht auch früher greifen. Für Eigentümer und Vermieter ändert sich in diesem Herbst aber mehr als nur das Thermometer: Der CO2-Preis steigt, und seit Ende Juli gilt ein neues Gebäudemodernisierungsgesetz.

Was laut Nord24 passiert ist

Nord24 fasst drei Entwicklungen zusammen, die die Heizkosten und den Heizungstausch 2026/27 betreffen:

  • Kein fester Stichtag für die Heizsaison. Ob geheizt werden muss, hängt von der tatsächlichen Raumtemperatur ab, nicht von einem Datum. Als Orientierung nennt der Artikel tagsüber 20 bis 22 Grad, nachts etwa 18 Grad – Werte aus der Rechtsprechung, keine einheitliche gesetzliche Vorgabe.
  • CO2-Preis 2026 liegt bei 55 bis 65 Euro je Tonne. Für ein Einfamilienhaus mit 20.000 Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr nennt die Verbraucherzentrale laut Nord24 dafür CO2-Kosten von rund 263 bis 311 Euro im Jahr; bei 2.000 Litern Heizöl sind es demnach etwa 349 bis 412 Euro. Das sind ausdrücklich nur die CO2-Anteile, nicht die gesamten Heizkosten. Für 2027 sollte der Korridor laut Nord24 zunächst gleich bleiben, das Gesetzgebungsverfahren dazu war Ende August noch nicht abgeschlossen.
  • Neues Gebäudemodernisierungsgesetz seit 29. Juli 2026. Die bisherige 65-Prozent-Regel für erneuerbare Energien bei neuen Heizungen ist entfallen. Eigentümer können beim Einbau wieder zwischen Heizungsarten wählen, auch Öl- und Gasheizungen. Eine funktionierende Heizung muss laut Nord24 deshalb nicht automatisch ausgetauscht werden – das Gesetz betrifft vor allem die Technikwahl beim Neueinbau oder Austausch. Für Gas- und Ölheizungen kündigt die Bundesregierung ab 2029 schrittweise steigende Vorgaben zu klimafreundlicheren Brennstoffen an.

Außerdem läuft laut Nord24 eine Frist aus der Heizkostenverordnung aus: Nicht fernablesbare Heizkostenverteiler und Verbrauchserfassungsgeräte müssen bis zum 31. Dezember 2026 nachgerüstet oder ersetzt werden.

Was das für einen Heizungstausch bedeutet

Die gelockerte Technikwahl klingt nach mehr Freiheit, ändert aber wenig an der Förderlogik. Die KfW-Heizungsförderung 458 unterstützt weiterhin gezielt erneuerbare Systeme – Solarthermie, Biomasse, elektrische Wärmepumpen, Brennstoffzellen, wasserstofffähige Heizungen und den Wärmenetzanschluss. Eine reine Gas-Brennwertheizung ist davon ausgenommen. Wer jetzt neu baut oder saniert, sollte deshalb rechnen, nicht nur vergleichen:

  • Eine Wärmepumpe kostet nach unserer Kalkulation typischerweise 27.000 € EUR (21.000 € – 35.100 € EUR), abhängig von Gebäude und Leistung. Mit Grundförderung von 30 %, Geschwindigkeitsbonus (16 % bis 31. Januar 2027) und einkommensabhängigem Bonus bis 40 % kann sich das je nach Haushalt deutlich reduzieren, gedeckelt auf maximal 22.400 Euro Zuschuss. Details dazu in unserem Wärmepumpe.
  • Ein klassischer Heizungstausch ohne Förderung – etwa eine Gastherme im Bestand – liegt bei uns typischerweise bei 8.500 € EUR (6.650 € – 11.100 € EUR). Wer sich dafür entscheidet, sollte die ab 2029 greifenden Vorgaben zu klimafreundlicheren Brennstoffen für neu eingebaute Gas- und Ölheizungen im Hinterkopf behalten – sie betreffen zunächst neu installierte Anlagen, nicht den Bestand. Mehr Zahlen und Optionen im Gastherme austauschen.

Wir berechnen diese Werte aus Arbeitsstunden, regionalen Stundensätzen und Materialkosten und gleichen sie mit Marktpreisen und echten Angeboten ab. Wenn Sie bereits ein Angebot vorliegen haben, lohnt sich ein Abgleich mit unserem "Ist mein Angebot fair"-Tool, bevor Sie unterschreiben.

Heizkosten unabhängig vom Heizsystem senken

Die genannten CO2-Kosten steigen mit dem Verbrauch, nicht nur mit dem Energieträger. Unabhängig davon, ob eine neue Heizung ansteht, senkt eine bessere Gebäudehülle die Grundlast:

  • Fassadendämmung: Die BAFA fördert Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle mit 15 % Zuschuss, plus 5 % mit individuellem Sanierungsfahrplan bei Vorhaben ab 30.000 Euro. Bei uns liegt eine Fassadendämmung typischerweise bei 27.000 € EUR – Details im Fassadendämmung.
  • Fenstertausch: gleiche Förderquote über die BAFA, siehe Fenstertausch.

Wer ohnehin saniert und dabei mehr als 10 % der Außenwandfläche neu verputzen lässt, sollte zudem den vorgeschriebenen Höchstwert für den Wärmedurchgang der betroffenen Wandflächen einplanen – Ausnahmen gelten unter anderem für nach 1983 errichtete oder bereits energetisch sanierte Wände.

Für Handwerkerleistungen ohne Förderung bleibt zudem die Steuerermäßigung nach § 35a EStG relevant: 20 % der Arbeitskosten, maximal 1.200 Euro pro Jahr. Wer angesichts steigender CO2-Kosten seinen Verbrauch senken will, muss also nicht zwingend sofort die Heizung tauschen – Dämmung und Fenster wirken unabhängig vom gewählten Heizsystem, und die Förderregeln für die Gebäudehülle gelten unverändert weiter.

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