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Wärmepumpe in der Nebenkostenabrechnung: Das ändert sich für Mieter

Seit Oktober 2025 muss der Verbrauch bei zentralen Wärmepumpen individuell abgerechnet werden – wir ordnen ein, was das für Heizkosten und Modernisierung bedeutet.

Wer in einem Mehrfamilienhaus mit zentraler Wärmepumpe zur Miete wohnt, bekommt seine Heizkosten inzwischen anders abgerechnet als noch vor zwei Jahren: nach tatsächlichem Verbrauch statt nach Pauschale.

Was sich geändert hat

Laut futurezone.de gilt seit dem 1. Oktober 2024 die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung grundsätzlich auch für Gebäude, die überwiegend mit Wärmepumpen beheizt werden. Die frühere Ausnahme für Wärmepumpen in der Heizkostenverordnung ist entfallen. Vermieter, die den Verbrauch noch nicht erfassten, mussten die nötige Messtechnik spätestens bis zum 30. September 2025 nachrüsten. Seit dem 1. Oktober 2025 ist eine pauschale Umlage der Stromkosten für zentrale Wärmepumpen auf alle Bewohner nicht mehr erlaubt.

In der Praxis bedeutet das laut dem Bericht: Mindestens 50, höchstens 70 Prozent der Heizkosten werden nach erfasstem Verbrauch abgerechnet, der Rest meist nach Wohn- oder Nutzfläche. Wer sparsam heizt, senkt also seinen eigenen Anteil; wer deutlich mehr verbraucht als die Nachbarn, zahlt stärker dafür. Betroffen sind vor allem Mieter in Mehrfamilienhäusern mit zentraler Wärmepumpe – für Einfamilienhäuser oder Wohnungen mit eigener dezentraler Wärmepumpe ändert sich laut Bundesverband Wärmepumpe e.V. nichts.

Damit die Abrechnung funktioniert, brauchen betroffene Gebäude geeignete Messeinrichtungen wie Wärmezähler oder Heizkostenverteiler, die zudem grundsätzlich fernablesbar sein müssen. Der Verband der Immobilienverwalter Deutschland formuliert es so: „Spätestens bis zum Ende der Übergangsfrist müssen geeignete Messeinrichtungen, beispielsweise Unterzähler oder digitale Messsysteme, installiert und in Betrieb genommen werden.“ Rechnet ein Vermieter entgegen der Heizkostenverordnung weiterhin pauschal ab, dürfen Mieter ihren Kostenanteil laut dem Bericht um 15 Prozent kürzen; fehlt eine vorgeschriebene fernablesbare Erfassung, sind es 3 Prozent.

Wie viele Haushalte konkret betroffen sind, ist laut dem Bericht nicht exakt bezifferbar. Zur Einordnung nennt der Deutsche Mieterbund rund 44,1 Millionen Menschen beziehungsweise 53 Prozent der Bevölkerung als Mieter, verteilt auf mehr als 21 Millionen Haushalte. Beim Neubau gewinnt die Wärmepumpe derweil weiter an Bedeutung: 2025 setzten laut Statistischem Bundesamt 73,6 Prozent der fertiggestellten Wohngebäude hauptsächlich auf Wärmepumpen, bei neuen Gebäuden mit drei oder mehr Wohnungen waren es 52,7 Prozent.

Was das für Vermieter und Eigentümer kostet

Wer als Eigentümer eines Mehrfamilienhauses jetzt erstmals eine zentrale Wärmepumpenanlage einbaut oder die alte Heizung ersetzt, kalkuliert damit gleich zwei Kostenblöcke: die Heizungsanlage selbst und die Verbrauchserfassung für die Nebenkostenabrechnung.

Bei der Wärmepumpe selbst rechnen wir Arbeitsstunden × lokale Stundensätze plus Material, abgeglichen mit Marktpreisen und realen Angeboten. Für eine typische Anlage liegt der mittlere Preis bei 27.000 €, die übliche Spanne bei 21.000 € – 35.100 €. Bei Mehrfamilienhäusern mit mehreren Wohneinheiten steigen Leistung und Kosten entsprechend – Details und Rechenweg finden Sie in unserem Wärmepumpe.

Ein Teil dieser Kosten lässt sich über die KfW-Heizungsförderung 458 abfedern: Die Grundförderung liegt bei 30 Prozent, bis zum 31. Januar 2027 kommt ein Geschwindigkeitsbonus von 16 Prozent hinzu, und Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen bis 30.000 Euro können einen Einkommensbonus auf bis zu 40 Prozent Förderung erhalten. Förderfähig sind dabei Kosten bis maximal 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, der Zuschuss ist auf höchstens 22.400 Euro begrenzt. Nicht förderfähig ist laut KfW dagegen eine reine Gas-Brennwertheizung – gefördert werden unter anderem elektrische Wärmepumpen, Solarthermie, Biomasse und Wärmenetzanschlüsse.

Die Messtechnik für die verbrauchsabhängige Abrechnung – Wärmezähler, Heizkostenverteiler oder digitale Unterzähler – ist in unserem Kostenmodell kein eigenes Projekt und sollte separat beim Fachbetrieb angefragt werden, da die Preise stark von Zählerzahl und Gebäudetyp abhängen. Bevor Sie ein entsprechendes Angebot unterschreiben, lohnt sich ein Blick in unseren Angebotscheck, mit dem Sie prüfen können, ob ein Kostenvoranschlag im marktüblichen Rahmen liegt.

Was Mieter jetzt tun können

Wer zur Miete in einem Haus mit zentraler Wärmepumpe wohnt, sollte auf der nächsten Nebenkostenabrechnung prüfen, ob der Heizkostenanteil tatsächlich nach erfasstem Verbrauch und nicht mehr pauschal nach Fläche abgerechnet wird. Fehlt die verbrauchsabhängige Abrechnung trotz Pflicht, besteht laut Heizkostenverordnung ein Kürzungsrecht von 15 Prozent; fehlt die vorgeschriebene fernablesbare Erfassung, sind es 3 Prozent. Im Zweifel hilft ein Blick in die Abrechnung des Vorjahres zum Vergleich – und bei größeren Modernisierungsvorhaben im Haus lohnt sich für Eigentümer frühzeitig ein Blick auf die KfW-458-Förderung, solange die aktuellen Bonushöhen gelten.

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