Baum fällen verboten? Was die Schonzeit für Ihren Garten bedeutet
Die gesetzliche Schonzeit gilt nicht für jeden Gartenbaum – wir erklären die Ausnahmen und was eine Fällung je nach Jahreszeit kostet.
Vom 1. März bis 30. September dürfen Bäume außerhalb des Waldes grundsätzlich nicht gefällt oder radikal zurückgeschnitten werden – das regelt § 39 Bundesnaturschutzgesetz. Für die meisten Bäume im eigenen Garten gilt dieses Verbot aber gar nicht: Eine Fällung außerhalb der Schonzeit kostet im Mittel 1.150 € – 1.950 €, je nach Höhe und Zugänglichkeit.
Was das Gesetz wirklich verbietet
§ 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG richtet sich an Bäume, Hecken und Gehölze außerhalb des Waldes, außerhalb von Kurzumtriebsplantagen und außerhalb gärtnerisch genutzter Grundflächen. Genau die letzte Ausnahme überrascht viele: Ihr Hausgarten zählt dazu. Ein Baum, der in Ihrem Garten steht, fällt deshalb grundsätzlich nicht unter diese bundesweite Schonzeit. Schonende Form- und Pflegeschnitte – also das, was ein Baumpfleger als Kroneneinkürzung oder Totholzentnahme bezeichnet – sind ohnehin jederzeit erlaubt, auch an Straßenbäumen oder in Hecken.
Das bedeutet aber nicht, dass im Sommer alles erlaubt ist. Zwei andere Regelungen bleiben unabhängig von der Jahreszeit bestehen und gelten auch im Garten:
- Artenschutz: Besetzte Vogelnester oder Fledermausquartiere dürfen Sie das ganze Jahr über nicht zerstören. Vor einer Fällung lohnt sich deshalb immer ein kurzer Blick in die Krone.
- Kommunale Baumschutzsatzung: Viele Städte und Gemeinden haben eigene Baumschutzsatzungen, die ab einem bestimmten Stammumfang eine Genehmigung verlangen – unabhängig davon, ob der Baum im Garten steht oder nicht. Erkundigen Sie sich vor der Beauftragung beim zuständigen Grünflächen- oder Umweltamt.
Warum trotzdem die meisten Fällungen im Winter stattfinden
Auch wenn das Gesetz Gartenbäume ausnimmt, planen die meisten Fachbetriebe Fällarbeiten bevorzugt zwischen Oktober und Februar. Das hat praktische Gründe, nicht nur rechtliche: Ohne Laub lässt sich der Zustand der Krone – Totholz, Pilzbefall, Astbruchgefahr – besser beurteilen, und das Risiko für Vogelnester ist geringer. Firmen haben in der kalten Jahreszeit außerdem mehr freie Kapazitäten, weil die Nachfrage nach Garten- und Heckenarbeiten sinkt. Wer im Winter fällen lässt, bekommt deshalb oft schneller einen Termin und mitunter ein günstigeres Angebot als im Frühjahr, wenn sich die Aufträge stauen.
Was eine Fällung kostet – und was den Preis treibt
Der größte Preistreiber ist nicht die Jahreszeit, sondern die Zugänglichkeit.
| Material | Typisch | Übliche Spanne | Lebensdauer |
|---|---|---|---|
| Klein, bis 9 m | 930 € | 730 € – 1.200 € | – |
| Mittel, 9-15 m | 1.500 € | 1.150 € – 1.950 € | – |
| Groß, 15-24 m | 2.300 € | 1.800 € – 3.000 € | – |
| Sehr groß, über 24 m | 3.700 € | 2.900 € – 4.800 € | – |
Ein freistehender Baum, der im Ganzen gefällt werden kann, ist deutlich günstiger als einer, der 2.150 € werden muss – etwa weil er über ein Dach, einen Zaun oder eine Freileitung hängt. Dazwischen liegt die typische Gartensituation, bei der der Baum in Abschnitten abgetragen wird: 1.500 €.
Dazu kommen Entscheidungen, die Sie selbst treffen:
- Wurzelstock: stehen lassen oder fräsen (letzteres kostet spürbar mehr, verhindert aber Stockausschlag und erleichtert eine Neubepflanzung oder Pflasterarbeiten).
- Entsorgung: Holz komplett abtransportieren lassen oder auf Länge geschnitten als Brennholz behalten.
- Genehmigung: Falls die Baumschutzsatzung greift, braucht der Betrieb die Erlaubnis vor Arbeitsbeginn – das kostet Zeit, aber selten zusätzliches Geld.
Dringende Fällungen während der Schonzeit
Steht ein Baum durch Sturmschaden, Fäulnis oder einen Riss im Stamm akut vor dem Umstürzen, greift die Verkehrssicherungspflicht: Als Grundstückseigentümer müssen Sie Gefahren für Nachbarn, Passanten oder die Straße beseitigen, auch zwischen März und September. In solchen Fällen ist eine Fällung weiterhin möglich, der Betrieb sollte die Gefährdungslage aber kurz dokumentieren, bevor er anfängt – ein Foto des Schadens und ein kurzer schriftlicher Hinweis reichen in der Regel.
Ein steuerlicher Vorteil, den viele übersehen
Wenn die Fällung nicht gefördert wird, können Sie die reinen Arbeitskosten – nicht Material oder Entsorgung – als Handwerkerleistung nach § 35a EStG geltend machen: 20 % der Lohnkosten, bis zu 1.200 € pro Jahr, direkt von der Steuerschuld abgezogen. Bitten Sie den Betrieb deshalb immer um eine Rechnung, die Arbeits- und Materialkosten getrennt ausweist.
Bevor Sie beauftragen
Fällarbeiten in Hausnähe gehören zu den Angeboten, bei denen sich ein zweiter Blick lohnt – Risikoaufschläge für Seilklettertechnik oder Kranarbeit variieren stark zwischen Anbietern. Nutzen Sie dafür gern unseren „Ist mein Angebot fair"-Rechner, bevor Sie unterschreiben.
Wenn die Fällung Teil einer größeren Gartenumgestaltung ist, lohnt sich ein Blick auf unsere Leitfäden zu Zaun und Laubschutz Dachrinne – beide Projekte werden häufig zusammen mit einer Baumfällung beauftragt, etwa weil ein Zaun im Weg steht oder die Dachrinne nach der Fällung weniger Laub bekommt. Einen vollständigen Kostenüberblick für Ihr Projekt finden Sie in unserem Leitfaden Baumfällung.